Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Deutsche Inkasso GmbH
§ Allgemeines
Die vertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und der Deutsche Inkasso GmbH, nachfolgend als "Deutsche Inkasso" bezeichnet, richten sich nach diesen Bedingungen sowie jeglichen weiteren Vereinbarungen. Änderungen, Ergänzungen oder mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung durch die Deutsche Inkasso.
Die Deutsche Inkasso nimmt im Rahmen ihrer Inkassotätigkeit sowohl außergerichtliche als auch, sofern gesetzlich zulässig, gerichtliche Inkassomaßnahmen vor. Als Forderungen gelten sowohl Haupt- als auch Nebenforderungen, inklusive der Inkassokosten der Deutsche Inkasso.
Diese AGB gelten, soweit rechtlich zulässig, auch für Verbraucher gemäß § 13 BGB.
§ Vertragsabschluss
1. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Deutsche Inkasso entsteht mit der Annahme des Auftrages. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen.
2. Die Deutsche Inkasso ist berechtigt, alle notwendigen Schritte zur Durchsetzung der Forderung zu unternehmen.
3. Die Deutsche Inkasso darf Zahlungsfristen festlegen, Ratenzahlungsvereinbarungen treffen und Zahlungsaufschübe gewähren. Eine Änderung der Forderung in Art oder Höhe ohne Zustimmung des Auftraggebers ist jedoch nicht zulässig.
4. Die Deutsche Inkasso entscheidet eigenverantwortlich über die Art der Maßnahmen zur Durchsetzung der Forderung.
5. Bei Misserfolg der außergerichtlichen Einziehungsbemühungen wird ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet.
6. Während des Vertragsverhältnisses muss sich der Auftraggeber jeglicher Interaktion mit dem Schuldner enthalten.
7. Der Auftraggeber hat die Deutsche Inkasso unverzüglich über Direktzahlungen oder andere relevante Informationen zu informieren.
8. Die Deutsche Inkasso verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung der übermittelten Informationen.
§ Gebühren und Auslagen
1. Für ihre Tätigkeit erhält die Deutsche Inkasso eine Vergütung.
2. Die Gebührensätze richten sich nach § 13 e RDG i.V.m. RVG.
3. Vorauszahlungen wie Gerichtskosten und Leistungen im Rahmen der Adressermittlung sind vom Auftraggeber zu tragen.
4. Alle weiteren Gebühren werden gemäß den gesetzlichen Regelungen berechnet
§ Leistungsvoraussetzungen
1. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er eine fällige und unbestrittene Forderung zur Einziehung übergibt.
2. Bei Vorlage einer Gesamtaufstellung von Einzelforderungen hat die Deutsche Inkasso das Recht, die Forderungen einzeln geltend zu machen.
3. Bei Teilleistungen des Schuldners erfolgt eine Verrechnung gemäß den gesetzlichen Regelungen.
§ Korrespondenz und Abrechnung
1. Über jegliche Korrespondenz zwischen Auftraggeber und Schuldner ist die Deutsche Inkasso umgehend zu informieren.
2. Abrechnungen erfolgen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
§ Verschwiegenheit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Verschwiegenheit. Dies gilt auch nach Vertragsende.
§ Haftung und Verjährung
1. Die Deutsche Inkasso GmbH übernimmt, abgesehen von Schäden aus Beeinträchtigungen des Lebens, körperlicher Unversehrtheit oder der Gesundheit, lediglich Verantwortung bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Handeln.
Ausnahmen von der Haftungsbegrenzung bei geringer Fahrlässigkeit bestehen, wenn die Deutsche Inkasso GmbH ihren vorvertraglichen Informations- und Beratungspflichten nicht nachkommt.
2. Ohne Beeinträchtigung der Verantwortung gemäß Absatz 3 schließt die Deutsche Inkasso GmbH die Haftung bei einfacher oder geringfügiger Fahrlässigkeit aus, es sei denn, es geht um eine Pflichtverletzung, die nach Rechtsprechung des BGH als vertragswesentlich gilt.
3. Sofern die Haftungsausschlusserklärung nach Absatz 2 nicht zutrifft, haftet die Deutsche Inkasso GmbH lediglich für die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden.
4. Die Deutsche Inkasso GmbH übernimmt keine Verantwortung hinsichtlich einer möglichen Verjährung der Forderungen gegen den Schuldner. Ein durch die Deutsche Inkasso verfasster Mahnhinweis führt nicht zur Unterbrechung der Verjährung. Nur die Initiierung eines gerichtlichen Mahn- oder Klageverfahrens kann die Verjährung unterbrechen.
Bei Inkassoanfragen und Verzögerungen im Mahnbescheid obliegt es einzig dem Auftraggeber, für eine rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung Sorge zu tragen. Dies erfolgt unabhängig von der Pflicht, die Deutsche Inkasso GmbH oder den Vertragsanwalt über den bevorstehenden Zeitpunkt der Verjährung zu informieren. Der Beginn der Verjährungsfrist tritt mit der Erbringung der Dienstleistung oder Lieferung in Kraft.
§ Aufbewahrungspflicht
Die Verpflichtung des registrierten Inkassobüros zur Aufbewahrung von Handakten erlischt 24 Monate nach Beendigung des Auftrages. Die Herausgabe von Handakten kann nicht verlangt werden.
§ Kündigung von Inkassorahmenverträgen und Einzelaufträgen
1. Inkassorahmenverträge: Eine Kündigung von Inkassorahmenverträgen ist nach Maßgabe der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der Deutsche Inkasso GmbH möglich. Details zur Kündigungsfrist, -form und -voraussetzungen sind in der spezifischen vertraglichen Vereinbarung festgelegt.
2. Einzelaufträge: Einzelaufträge können vom Auftraggeber jederzeit gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung eines Einzelauftrags durch den Auftraggeber schuldet dieser die Deutsche Inkasso GmbH die vereinbarte Vergütung, sofern nicht anders vereinbart.
§ Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person, Körperschaft des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Bad Neuenahr-Ahrweiler.
§ Abschließende Regelungen
1. Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen und dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder weiden, so ist hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ziel im gesetzlich erlaubten Sinne am nächsten kommt.